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Nein. Gem. Nummer 2.3 können Kommunen und Träger auch eine Zuwendung erhalten, wenn ihnen ein Nutzungsrecht zusteht, dessen Dauer mindestens der Zweckbindungsfrist entspricht. Die Zustimmung des Vermieters und Verpächters zu den geplanten Maßnahmen ist jedoch zwingend vorzulegen.