Wer wird gefördert?
- Kindertagesstätten:
Antragsberechtigt sind Gemeinden, Verbandsgemeinden und anerkannte Träger der freien Jungendhilfe als Eigentümer der Kindertageseinrichtung
- Schulen:
Antragsberechtigt sind kommunale Schulträger und freie Träger von anerkannten Ersatzschulen
- Sportstätten:
Antragsberechtigt sind Träger von Sportstätten mit Nutzungszwecken für die breite Öffentlichkeit (Gemeinden, Landkreise, kreisfreie Städte) sowie Amateursportvereine, die Mitglied im Landessportbund Sachsen-Anhalt sind. Voraussetzung ist, dass sie Eigentümer oder Erbbauberechtigte der Sportstätte sind. Das Investitionsvolumen der Maßnahme darf eine Million Euro nicht übersteigen.
- Kulturelle Einrichtungen:
Antragsberechtigt sind öffentliche und private Träger kultureller Einrichtungen, soweit es sich um Nichtwohngebäude handelt, die sich im Eigentum der öffentlichen Hand oder gemeinnütziger Organisationen befinden.
- Hochschulgebäude: Die Förderung richtet sich an staatliche Hochschulen des Landes Sachsen-Anhalt, einschließlich Universitätskliniken in Magdeburg und Halle sowie an Landesschulen und kulturelle Einrichtungen in Trägerschaft des Landes.
Sportstätten und kulturelle Einrichtungen können auch im ELER-Gebiet gefördert werden!