Menu
menu

1) Kindertageseinrichtungen und Schulen können einen nicht rückzahlbaren Zuschuss i. H. v. 70 % der festgestellten förderfähigen Ausgaben für die energetische Sanierung und Modernisierung aus EFRE-Mitteln erhalten.
Diese v. g. Einrichtungen können zusätzlich einen nicht rückzahlbaren Zuschuss i. H. v. 70 % der festgestellten förderfähigen Ausgaben für die allgemeine Sanierung und Modernisierung erhalten. Der Landesmittelzuschuss ist auf eine Höhe von 10 % der für die Ermittlung des Zuschusses aus EFRE-Mitteln festgestellten förderfähigen Ausgaben und maximal auf den Betrag von 600.000 EUR begrenzt.

2) Sportstätten mit Nutzungszwecken für die breite Öffentlichkeit (auch im Rahmen von CLLD) können einen nicht rückzahlbaren Zuschuss i. H. v. 90 % der festgestellten förderfähigen Ausgaben erhalten.

3) Kulturelle Einrichtungen können einen nicht rückzahlbaren Zuschuss i. H. v. 80 % der festgestellten förderfähigen Ausgaben erhalten. Das Investitionsvolumen darf 5 Millionen (im Falle von UNESCO-Weltkulturerbe 10 Millionen Euro) nicht überschreiten.

4) Die energetische Sanierung und Modernisierung von Hochschulgebäuden und Hochschulinfrastrukturen sowie kulturellen Einrichtungen in Trägerschaft des Landes kann i. H. v. maximal 80 % aus EFRE-Mitteln und mindestens 20 % aus Landesmitteln finanziert werden.
Die energetische Sanierung und Modernisierung von Landesschulen und Landesschulinfrastrukturen kann i. H. v. maximal 70 % aus EFRE-Mitteln und mindestens 30 % aus Landesmitteln finanziert werden.