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Die Zuwendung für die allgemeine Sanierung und Modernisierung gemäß Kapitel 2 Teil A Nummer 5 erfolgt als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Höhe von bis zu 70 % der festgestellten förderfähigen Ausgaben. Der Landesmittelzuschuss für die allgemeine Sanierung ist auf eine Höhe von 10 % der für die Ermittlung des Zuschusses aus EFRE-Mitteln festgestellten förderfähigen Ausgaben für die energetische Sanierung und Modernisierung (Nr. 4.1) und maximal auf den Betrag von 600.000 EUR (brutto) begrenzt.

Rechenbeispiel:
Gesamtinvestitionskosten:           7.500.000 Euro

Kosten Energetische Sanierung:  6.000.000 Euro
davon 70% EU-Mittel:                     4.200.000 Euro
davon 30% Eigenanteil:                  1.800.000 Euro

Kosten allgemeine Sanierung:      1.500.000 Euro
davon 70% Landesmittel:              1.050.000 Euro
davon 30% Eigenanteil:                     450.000 Euro

Daraus folgt:
Begrenzung auf maximal 10 % der festgestellten förderfähigen Kosten nach Nr. 4.1:
10 % von 6.000.000 Euro = 600.000 Euro Landesmittelzuschuss.

100 %: 857.142,86 Euro (förderfähige Ausgaben), davon:
70 %    600.000,00 Euro (maximaler Landesmittelzuschuss)
30 %    257.142,86 Euro (Eigenanteil)

Bei Kosten für die allgemeine Sanierung i. H. v. 1,5 Mio. Euro beträgt der maximale Landesmittelzuschuss 600.000 Euro (inkl. Mehrwertsteuer). Für den darauf entfallenden Eigenanteil von 257.142,86 Euro kann ein Darlehen in Anspruch genommen werden. Für die Differenz zwischen 857.142,86 Euro und den 1,5 Mio. Euro sind, entgegen dem Antrag, Eigenmittel i. H. v. 642.857,14 Euro aufzubringen (Eigenmittel insgesamt 900.000 Euro). Dies ist notwendig, um die Geschlossenheit der Gesamtfinanzierung von 7.500.000 Euro nachzuweisen. Bei fehlender Finanzkraft besteht auch die Möglichkeit die geplanten Maßnahmen und Kosten für die allgemeine Sanierung zu reduzieren.